3 Tipps für niedergelassene Ärzte: So erfüllen Sie die Informationspflichten der DSGVO

Auch wenn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereits seit dem 25. Mai 2018 gilt, gibt es oft noch Unklarheiten bei der Umsetzung. Daher haben wir 3 Tipps für Arztpraxen zusammengestellt.
Viele Ärzte und Praxismanager sind verunsichert, ob sie die Informationspflichten der DSGVO vollständig erfüllen. Eine gute Nachricht daher erstmal vorneweg: Rückwirkend müssen keine Informationspflichten erfüllt werden.
1. Keine rückwirkenden Informationspflichten für bestehende Patienten
Die Arztpraxis muss nur neue Patienten über die neuen Datenschutzbestimmungen aufklären. So schreibt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in seiner Praxisreihe zum Thema Informationspflichten:
2. Konkrete Ausgestaltung der Informationspflichten liegt bei der Arztpraxis
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg) schreibt in ihrer Handreichung „Wie erfülle ich als Verantwortlicher meine Informationspflichten:
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt sich den Erhalt der Datenschutzerklärung von seinen Patienten am besten per Unterschrift bestätigen. Einige Arztpraxis-Verwaltungssysteme wie z.B. das Radiologie-Informationssystem eRIS bieten diese Funktion mittlerweile an.
3. Neue Datenschutzerklärung auf der eigenen Website
In jedem Fall müssen Arztpraxen ihre Datenschutzerklärung an die neue Datenschutzgrundverordnung anpassen. Dabei helfen Vorlagen und Muster von Rechtsanwälten wie dieses Muster des Datenschutz-Guru oder diese Vorlage auf datenschutz-generator.de
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